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   OLG Bremen, 31.10.1985 - 2 W 69/85   

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https://dejure.org/1985,2031
OLG Bremen, 31.10.1985 - 2 W 69/85 (https://dejure.org/1985,2031)
OLG Bremen, Entscheidung vom 31.10.1985 - 2 W 69/85 (https://dejure.org/1985,2031)
OLG Bremen, Entscheidung vom 31. Oktober 1985 - 2 W 69/85 (https://dejure.org/1985,2031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage; Beschwerde bei fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Antrag sowie Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anspruch auf Vorschuss und Ersatz von Aufwendungen eines Pflegers ...

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1835; ZPO §§ 114, 121
    Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage; Beiordnung eines bereits zum Prozeßpfleger bestellten Rechtsanwalts; Beschwerde bei fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Antrag sowie Erforderlichkeit der Beiordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1835 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 309
  • FamRZ 1986, 189
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Bremen, 15.10.1984 - 2 B 116/84

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei gesetzlicher Vertretung durch einen

    Auszug aus OLG Bremen, 31.10.1985 - 2 W 69/85
    Der beantragten Beiordnung der Rechtsanwältin steht im Gegensatz zu der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen, daß diese bereits als Prozeßpflegerin für den Kläger bestellt worden ist, und dieser daher bereits durch eine Rechtsanwältin gesetzlich vertreten wird: Nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung ist auch in diesen Fällen die Beiordnung des Pflegers als Armenanwalt zulässig und zweckmäßig (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl 1984, 455; Diederichsen in Palandt, BGB 44. Aufl. § 1835 Anm. 2; Schneider, aaO § 121 Rdn. 21; Baumbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 121 Anm. 3 B a; a.A. - soweit ersichtlich - nur OVG Bremen JurBüro 1985, 1103 f mit zust. Anmerkung Mümmler).

    Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Bremen (JurBüro 1985, 1103 f) entbehrt seit der Einfügung des § 1835 Abs. 3 BGB die Beiordnung des zum Pfleger bestellten Rechtsanwalts bei Armut des Pflegebefohlenen jeglicher Berechtigung, und läßt sich daher nicht mehr vertreten.

  • LAG Hessen, 19.03.2007 - 16 Sa 1462/06

    Bautarifvertrag, Darlegungslast, Geltungsbereich

    Hieraus folgt, dass die erklärungsbelastete Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf die Behauptung ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern hat (vgl. BGH 11. Juni 1985, NJW-RR 1986, 309).

    Dann genügt einfaches Bestreiten (vgl. BGH 11. Juni 1985, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 14.07.2008 - 16 Sa 211/08

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Durchführung von Bauhilfsarbeiten für

    Hieraus folgt, dass die erklärungsbelastete Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf die Behauptung ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern hat (vgl. BGH 11. Juni 1985, NJW-RR 1986, 309).
  • LAG Hessen, 09.08.2004 - 10 Sa 705/03

    Arbeitnehmerentsendung; Allgemeinverbindlicherklärung

    Steht die Partei den Geschehnissen dagegen erkennbar fern, so kann von ihr in der Regel nicht verlangt werden, dass sie, auch nach näherem Vortrag der Gegenseite, über ein schlüssiges Vorbringen hinaus, Einzelheiten vorträgt, die sie nicht kennen kann (vgl. BGH 11. Juni 1985 NJW-RR 1986, 309; BGH 15. Mai 2001 NJW-RR 2001, 1294; vgl. auch BAG 28. April 2004 - 10 AZR 370/03).
  • OLG Bremen, 27.03.1986 - 2 W 30/86
    In Ehelichkeitsanfechtungssachen ist wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit und der zu der Einflußnahme auf das Verfahren zumeist erforderlichen besonderen Sachkunde auf diesem Gebiet in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das klagende Kind erforderlich (vgl. Senat FamRZ 1986, 189; OLG Nürnberg DAVorm 1979, 502; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 490; OLG Zweibrücken Rpfleger 1981, 205; OLG Hamm AnwBl 1982, 254; OLG Düsseldorf AnwBl 1984, 455; OLG Karlsruhe OLGZ 1984, 451, 453; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 121 Anm. 3 B a; Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl.

    Da das Jugendamt zum Beistand nur bestellt werden kann, wenn keine andere geeignete Person vorhanden ist (vgl. §§ 46, 45 JWG), ist es schon fraglich, ob nicht im Falle der Verweisung der Mutter auf den Weg der Prozeßbeistandschaft in Kauf genommen werden müßte, daß sie sich den Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Rechtsbeistand beiordnen läßt mit der Folge, daß dieser entweder gemäß §§ 1835, 1691 Abs. 1 BGB zu entschädigen, oder aber dem Kläger doch wiederum zusätzlich im Rahmen der Prozeßkostenhilfe als Armenanwalt beizuordnen wäre (vgl. Senat FamRZ 1986, 189; OLG Düsseldorf AnwBl 1984, 455); jedenfalls aber ist die Mutter des Klägers nicht verpflichtet, unter teilweisem Verzicht auf die Ausübung der ihr als gesetzlicher Vertreterin zustehenden Entscheidungsbefugnisse die Anordnung einer Beistandschaft des Jugendamtes zu erwirken, und auf dieses die Prozeßführung zu übertragen, nur damit die Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe durch die anderweitig gleichfalls aus öffentlichen Mitteln zu finanzierende Tätigkeit des Jugendamtes ersetzt wird.

  • OLG Dresden, 16.10.1998 - 20 W 960/98

    Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im

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  • LG Berlin, 23.07.1992 - 83 T XIV 30/92

    Kostenerstattungsanspruch des Verfahrenspflegers; Beiordnung eines Rechtsanwaltes

    Seine Vergütung richtet sich deshalb allein nach §§ 1915, 1835 f BGB (KG, Beschluß vom 23. April 1991, 1 W 1831/91; LG Regensburg JurBüro 1982, 1691 - Leitsatz - mit erläuternder Anmerkung Mümmler; OLG Bremen FamRZ 1986, 189; Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, Rdnr. 3 zu § 64 b; Fraunholz in: Riedel-Sußbauer, BRAGO, Rdnr. 14 zu § 112; Gerold-Schmidt-v. Eicken-Madert, BRAGO, Rdnr. 10 zu § 112); was nach Ansicht der Kammer nicht ausschließt, daß er im Einzelfall nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V. mit § 112 Abs. 1-3 und Abs. 5 BRAGO abrechnet.
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